Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2018 - 5 Qs 73/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; StPO § 44 Abs. 1, § 111a
Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei oberflächlicher Schleifspur
- IWW
StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO § 44 Abs. 1, § 111a
StGB, StPO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
- rewis.io
Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei oberflächlicher Schleifspur
- bussgeldsiegen.de
Verkehrsunfallflucht - Fahrerlaubnisentzug erst bei einem Schaden von 2.500 Euro
- ra.de
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Bedeutender Schaden bei unerlaubtem Entfernen erst ab 2.500 EUR netto
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Fahrerlaubnis erst bei einem Schaden von 2.500 EUR weg
- beck-blog (Auszüge)
Bedeutender Schaden nach Unfallflucht = 2500 Euro-Grenze!
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei oberflächlicher Schleifspur?
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht und geringem Schaden
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Unfallflucht und bedeutender Fremdschaden
Besprechungen u.ä.
- zeitschrift-jse.de (Entscheidungsbesprechung)
Bedeutender Schaden iSv. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 25.09.2018 - 4 Cs 703 Js 111365/18
- LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2018 - 5 Qs 73/18
Papierfundstellen
- VD 2018, 276
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Frankfurt/Main, 13.05.2008 - 9a Qs 5/08
Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Bemessung …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2018 - 5 Qs 73/18
Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). - LG Nürnberg-Fürth, 04.06.2018 - 5 Qs 23/18
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2018 - 5 Qs 73/18
Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 EUR netto vor (vgl. z.B. die Beschlüsse der Kammer vom 10.04.08 - Az. 5 Qs 23/18 und vom 05.11.18, Az. 5 Qs 69/18).
- BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19
Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug
(4) In erheblichem Maße hiervon abweichend sprechen sich das Landgericht Nürnberg-Fürth, das schon seit dem Jahr 2008 eine Wertgrenze von 1.800 EUR für zutreffend hielt (Beschluss vom 11.04.2008 - 5 Qs 61/08 [unveröffentlicht]), ebenso wie bereits seit längerem das Landgericht Landshut nunmehr für deren Anhebung auf 2.500 EUR aus (Landgericht Nürnberg-Fürth, VD 2018, 276, juris Rn. 10, und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7;… LG Landshut, DAR 2013, 588, juris Rn. 9).Die im Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten durch die 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth getroffene Entscheidung (Beschluss vom 05.11.2018 - 5 Qs 69/18), die in der Begründung im wesentlichen den veröffentlichten Beschlüssen dieser Strafkammer vom 28.08.2018 (5 Qs 58/18, VD 2018, 276) und vom 12.11.2018 (5 Qs 73/18, StRR 2019, Nr. 1, 4) entspricht, gibt keinen Anlass zur abschließenden Entscheidung über eine darüber hinausgehende Wertgrenze.
Sie hat hierbei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert, die sich im Anstieg der Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11, 6% ebenso widerspiegelt wie in der Steigerung des Reallohnindex von lediglich 7, 8%, und in den deutlichen Preissteigerungen für ein Standard-Bergungsfahrzeug zwischen den Jahren 2006 und 2016 von 35, 5% (vgl. LG Nürnberg-Fürth, VD 2018, 276, juris Rn. 10 und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7).